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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 473/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1a Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 473/08

vom 15. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO analog mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass neun Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. September 2008 Bezug.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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