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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 473/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO analog mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass neun Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. September 2008 Bezug.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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