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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 474/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4 | |
StGB § 2 Abs. 3 | |
StGB § 250 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 | |
StGB § 253 a.F. | |
StGB § 255 a.F. | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 a.F. | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei weiteren Verurteilungen (vier Jahre sowie vier Monate Freiheitsstrafe) hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gebildet.
Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bedrohte der Angeklagte am 1. Februar 1995 zwei Angestellte eines "Sonderpostenmarktes" mit einer Pistole mit aufgesetztem Schalldämpfer und zwang sie auf diese Weise zur Herausgabe von etwa 10.000 DM. Ob die Waffe geladen war oder der Angeklagte Munition zumindest griffbereit bei sich führte, konnte nicht festgestellt werden.
Zutreffend ist das Landgericht daher davon ausgegangen, der Angeklagte habe den zur Tatzeit geltenden Straftatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit den §§ 253, 255, 249 StGB a.F. erfüllt, ohne daß die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB a.F. vorlägen.
Verwendet der Täter jedoch - wie hier - eine ungeladene Schußwaffe ausschließlich als Drohmittel, so erfüllt dieses Vorgehen wegen seiner objektiven Ungefährlichkeit nicht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., sondern ist nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB n.F. zu beurteilen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98 - m.w.N.). Die letztgenannte Vorschrift stellt mit einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gegenüber § 250 Abs. 1 StGB a.F., der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar. Die Strafe ist daher hier dem neugefaßten Tatbestand des schweren Raubes zu entnehmen.
Trotz des Vorliegens einer Reihe straferschwerender Umstände vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines falschen, im Mindestmaß zwei Jahre höheren Strafrahmens zu Ungunsten des Angeklagten sowohl auf die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe für die hier abgeurteilte Tat als auch in bezug auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Ende der Entscheidung
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