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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 5 StR 475/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Höhe der Tagessätze der in den Fällen 1 a, 1 b und 3 b verhängten Einzelgeldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 3. November 2006).
Ende der Entscheidung
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