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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 476/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 476/02

vom 12. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten T auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisionsbegründung wird nach § 46 StPO zurückgewiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten G , T und Ge gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte T hat die Revision durch seinen Verteidiger rechtzeitig und zulässig mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen sowie selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Nachdem er durch den Antrag des Generalbundesanwaltes auf die Unzulässigkeit seiner persönlich verfaßten Revisionsbegründung aufmerksam geworden ist, hat er insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisionsbegründung beantragt.

Es kann dahinstehen, ob ein vom Angeklagten persönlich verfaßtes Wiedereinsetzungsgesuch überhaupt statthaft ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Auch hat der Angeklagte T die von ihm behaupteten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Schließlich kann dem - verteidigten - Angeklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 11).

Soweit der Angeklagte T sachlichrechtliche Einzelbeanstandungen erhebt, hat die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Verteidiger erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten T ergeben.

Ende der Entscheidung

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