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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 5 StR 476/02
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 33a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten T vom 31. März 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat den Antrag des Verurteilten T auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisionsbegründung vom 15. Januar 2003 mit Beschluß vom 12. März 2003 nach § 46 StPO zurückgewiesen und seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2002 mit Beschluß vom gleichen Tag gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Darmstadt erklärten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "bezüglich der Revisionsbegründungsfrist" gegen das oben genannte Urteil des Landgerichts Darmstadt. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGHSt 17, 94; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist ebenfalls nicht möglich (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 12. Mai 2003 - 1 StR 177/02 m. w. N.). Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) in Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei seiner Entscheidung Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre, übergangen (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 7; BGH, Beschl. vom 14. März 2003 - 2 StR 511/99 m. w. N.). Abgesehen davon sind nicht einmal Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Antragsteller durch Nichteinhaltung von Formerfordernissen irgendein begründeter verfahrensrechtlicher Einwand entgangen wäre.
Ende der Entscheidung
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