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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 5 StR 476/04
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 357 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 267 Abs. 4 Satz 1 | |
BtMG § 31 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2004 - gemäß § 357 StPO auch soweit es den Angeklagten O betrifft - nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur neuen Bemessung der Strafen und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten O und H jeweils wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von neun Jahren (O ) und acht Jahren (H ) verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten H zeigt mit der Sachrüge - auch für den nichtrevidierenden Angeklagten O gemäß § 357 StPO - zutreffend auf, daß es das Landgericht unterlassen hat, die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu erörtern. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Angeklagten haben umfänglich gestanden, als Mitglieder einer international agierenden Gruppe von Rauschgifthändlern vom 11. Februar bis 16. Juli 2003 den Transport von 13 Kilogramm hochwertigem Kokain von Lima nach Berlin gegen erhebliche Belohnungen organisiert zu haben. Das Landgericht hat seine Überzeugung, der ebenfalls wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilte weitere Mitangeklagte E habe an Vorauszahlungen für das Kokain mitgewirkt und sei gegen Gewinnbeteiligung und in Kenntnis aller Umstände bereit gewesen, das Rauschgift nach Amsterdam weiterzutransportieren, auf die Einlassungen der Angeklagten gestützt. Deren belastende Aussagen seien aufgrund des Inhalts von Telefongesprächen der Angeklagten nicht zweifelhaft (UA S. 14).
Bei dieser Sachlage wäre eine Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG aufgrund des Inhalts der in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisse in Betracht gekommen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21). Aber auch wenn den Ermittlungsbehörden eine Verstrickung des E in die Tat aufgrund der abgehörten Telefongespräche bereits bekannt gewesen wäre, hätte dies die Annahme eines Aufklärungserfolges nicht gehindert. Die Geständnisse der Angeklagten hätten dann eine sicherere Grundlage für den Nachweis der Tat des E schaffen können, was für eine Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG genügen würde (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr.1 Aufdeckung 18, 19 und 27).
Der Erörterungsmangel betrifft nicht nur die Bemessung der Strafe des Angeklagten H . Das Landgericht hat die Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten O ohne die nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO möglichen Erleichterungen dargelegt. Es hat sogar bei der Begründung der Strafen der übrigen Angeklagten auf die für den Angeklagten O angestellten Erwägungen Bezug genommen. Damit ist eine Anwendung des § 357 StPO nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafen bei Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG für die Angeklagten günstiger bemessen worden wären. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Die neue zur Entscheidung berufene Strafkammer wird das Vorliegen eines Aufklärungserfolges auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Umstände zu bewerten haben (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).
Ende der Entscheidung
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