Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 5 StR 477/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 477/07

vom 7. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. Juni 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Strafzumessungserwägungen durchgreifenden Bedenken begegnen. Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, dass er das Geschehen nicht ansatzweise bereue. Der Gesichtspunkt der fehlenden Reue durfte nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da der Angeklagte die Tat nicht eingeräumt hat. Daher konnte er keine Reue bekunden, ohne seine Verteidigungsposition aufzugeben (BGH NStZ 2006, 96).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Wertungsfehler die an sich wegen der äußerst massiven Tatausführung und der schwerwiegenden körperlichen Folgen für die Geschädigte nicht überhöhte Freiheitsstrafe beeinflusst hat.

Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Er wird die bedenklichen Erwägungen zu vermeiden haben, die daran anknüpfen, dass der Angeklagte sich nicht in einer "persönlich oder wirtschaftlich schwierigen Situation" befunden habe. Eine solche Formulierung legt gleichfalls nahe, dass die Abwesenheit eines strafmildernden Gesichtspunkts strafschärfend berücksichtigt wurde. Im Übrigen fehlt ein innerer Zusammenhang mit der Tat.

Ende der Entscheidung

Zurück