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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 5 StR 478/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 478/05

vom 28. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hält die gefundene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten angesichts des massiven Tatbildes - aus menschenverachtender Motivation geschehenes Anzünden eines schlafenden Obdachlosen, der die entstandenen Brandwunden nur dank intensivmedizinischer Versorgung mit erheblichen Verletzungsfolgen überlebte - für ausgesprochen milde.



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