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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 5 StR 479/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig (BGHR StPO § 464 III - Zuständigkeit 3).
Ende der Entscheidung
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