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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: 5 StR 479/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Beweiswürdigung hinsichtlich der Bewertung des Stimmenvergleichs keinen Grund zur Beanstandung aufweist. Das Landgericht hat nachvollziehbar als Ergebnis des allein maßgeblichen mündlichen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit festgestellt, daß die Stimme des Angeklagten der des Rauschgifthändlers A in den aufgezeichneten Telefongesprächen entspricht (UA S. 30, 31).
Ende der Entscheidung
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