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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 479/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 356a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 479/08

vom 28. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Der den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 betreffende Antrag des Verurteilten S. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 2. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.N.).

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