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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 48/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 261 | |
StPO § 154 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Ein sachlichrechtlicher Fehler im Bereich der grundsätzlich in die Verantwortung des Tatgerichts gestellten Beweiswürdigung, der ein Eingreifen des Revisionsgerichts verlangt, kann vorliegen, wenn die Würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei hängt der dem Tatgericht abzuverlangende Begründungsaufwand von der jeweiligen Beweislage ab. Steht etwa Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung maßgeblich davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einer eingehenderen Darstellung aller - namentlich auch früherer - relevanter Aussagen. Denn regelmäßig genügt der Tatrichter bei einer solchen Beweislage nur so seiner Verpflichtung, im Urteil zu belegen, daß er alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257; BGH, Beschl. v. 26. Februar 2003 - 5 StR 39/03 m. w. N.).
Derartige Anforderungen gelten auch hier. Zwar konnten in den Verletzungsspuren bei der Zeugin K bei ihrer Anzeige am 1. Januar 2001 und in von ihr übergebenen Beweismitteln - Schuhe mit Rauschgiftanhaftungen und ein nicht genutztes, auf ihren Namen gebuchtes Flugticket - Bestätigungen für ihre Angaben gefunden werden, sie sei unmittelbar zuvor geschlagen worden und es sei in der Woche davor versucht worden, sie unter Benutzung der übergebenen Schuhe als Kurierin bei der Ausfuhr von Rauschgift einzusetzen. Indes lagen Beweise für die Angabe der Zeugin, an diesen Straftaten habe neben ihrem - mittlerweile verstorbenen - Lebensgefährten dessen Bruder, der Angeklagte, mitgewirkt, jenseits ihrer Aussage nicht vor. Zudem war eine besonders kritische Würdigung der Aussage der Zeugin im Blick auf ihre Vorbelastungen geboten, namentlich auf eine kurz zurückliegende Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, was das Landgericht im Ansatz zutreffend gesehen (UA S. 11 f.), indes nicht ausreichend befolgt hat.
So läßt das Urteil bei der Begründung der Beweiswürdigung einen hinreichenden Beleg der danach gebotenen umfassenden Würdigung des Aussageverhaltens der Zeugin vermissen. Das Landgericht nimmt zwar fehlende Konstanz zwischen der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung und ihren Angaben bei der Polizei an (UA S. 13), unterläßt es aber, die maßgeblichen Unterschiede näher festzustellen und zu bewerten. Hinzu kommt eine gänzlich unerklärte Aussagendivergenz: Einerseits erklärt das Landgericht ohne näheren Beleg von Einzelheiten - freilich im Ansatz für sich plausibel - die fehlende Aussagekonstanz mit namentlich angstbedingten Verdrängungstendenzen der Zeugin (UA S. 13). Andererseits schließt es aus ihren ausführlichen Schilderungen über einen im Oktober 2000 begangenen, nicht angeklagten Handel des Angeklagten mit Opium und Ecstasy auf die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung, ohne in diesem Zusammenhang zu problematisieren, weshalb die Zeugin hierüber keine Angaben bei der Polizei gemacht hatte (UA S. 4 f., 11, 12 f.).
Die Beweiswürdigung bedarf danach neuer tatrichterlicher Prüfung. Dabei wird das neue Tatgericht auch die übrigen, teilweise detaillierten Einwände der Revision - namentlich im Zusammenhang mit auf Verletzung des § 261 StPO, teils auch i.V.m. § 154 StPO, gestützten Verfahrensrügen - zu beachten haben.
Ende der Entscheidung
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