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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.1999
Aktenzeichen: 5 StR 48/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 48/99

vom

2. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1999

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen Unterschlagung und wegen Computerbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Sachrüge merkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts folgendes an:

1. Der Angeklagte war mit der später getöteten Frau in deren Wohnung über ihre ablehnende Haltung, sich mit ihm über die Rückzahlung eines fälligen Darlehens zu verständigen, in Streit geraten. Affektiv erregt verletzte er die Frau und würgte sie unmittelbar anschließend mit direktem Tötungsvorsatz bis zur Bewußtlosigkeit. Er hielt die Frau daraufhin für tot, verließ ihre Wohnung, zweifelte jedoch etwa zehn Minuten später - zu Recht - doch am Tötungserfolg. Getrieben von der Angst vor einer Strafanzeige durch das Opfer kehrte er in dessen Wohnung zurück und tötete die noch lebend vorgefundene Frau nunmehr tatsächlich.

Bei diesen Feststellungen des Schwurgerichts ist die Annahme natürlicher Handlungseinheit zwischen erstem Tötungsversuch und endgültiger Tötung bedenklich. Die Verurteilung wegen einer einheitlichen Tat beschwert den Angeklagten indes nicht. Die Annahme eines Verdeckungsmordes ist auch auf der Grundlage der Annahme tateinheitlicher Tötung nicht zu beanstanden (BGHSt 35, 116; BGH NStE Nr. 44 zu § 211 StGB; vgl. auch BGH NStZ 1992, 127; dazu Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 32a). Eine derart knappe zeitliche Zäsur, wie sie dem in BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 5 abgedruckten Senatsurteil zugrunde lag, ist hier nicht gegeben.

2. Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils hat das Schwurgericht Raubmord sicher ausgeschlossen. Daher ist auch der Schuldspruch wegen tatmehrheitlicher Unterschlagung - dessen Wegfall im übrigen die Gesamtstrafe unberührt ließe - unbedenklich.



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