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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 5 StR 480/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 472 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 480/01 (alt 5 StR 423/97 5 StR 310/99)
vom 7. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenkläger wird die Kostenentscheidung des genannten Urteils dahin abgeändert, daß der Angeklagte sämtliche den Nebenklägern bis dahin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat und den Nebenklägern keine notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden. Allein dies und nicht die angefochtene Auslagenverteilung entspricht nach dem Schuldspruch wegen eines Kapitalverbrechens zum Nachteil der Angehörigen der Nebenkläger der Billigkeit (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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