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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 5 StR 480/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 63 | |
StGB § 67b | |
StGB § 67d Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. November 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Dem Beschuldigten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
Die rechtsfehlerfrei festgestellte schwere psychische Erkrankung des Beschuldigten, die mit mangelnder Krankheitseinsicht einhergeht, macht es aktuell notwendig, ihn im psychiatrischen Krankenhaus stationär zu behandeln. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme nicht unbeträchtlicher Gefährlichkeit des Beschuldigten für die körperliche Unversehrtheit anderer. Danach steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) trotz des vergleichsweise geringen Gewichts der zur Zeit der erstinstanzlichen Verurteilung schon über ein Jahr zurückliegenden Anlasstaten der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegen. Dies gilt derzeit auch noch ohne gleichzeitige Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB. Eine solche Aussetzung unter Vermittlung in eine betreute Einrichtung (UA S. 20) wird allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Anwendung des § 67d Abs. 2 StGB möglichst bald realisiert werden müssen.
Ende der Entscheidung
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