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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 5 StR 482/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 482/04

vom 10. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht ist - nach Urteilsverkündung in Abwesenheit des Angeklagten und ohne Zustellung des Urteils an den Angeklagten (vgl. § 341 Abs. 2 StPO) - versehentlich von der Rechtskraft des Urteils ausgegangen und hat deshalb das schriftliche Urteil ausdrücklich "gemäß § 267 Abs. 4 StPO" abgekürzt gefaßt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, genügen die Ausführungen in dem abgekürzt gefaßten Urteil nicht, um dem Revisionsgericht die gebotene sachlichrechtliche Überprüfung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der angenommenen Täterschaft statt einer etwaigen Beihilfe, zu ermöglichen.



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