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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 5 StR 482/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 305a Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 306 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 27. April 2004 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung mit der Auflage zur Bewährung ausgesetzt, dass der Angeklagte insgesamt 750.000 Euro an mehrere Sozialeinrichtungen zu zahlen hat. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 500 Tagessätzen zu je 300 Euro verurteilt. Der Senat hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom heutigen Tage (5 StR 482/05) verworfen.
Die nicht näher begründete Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts deckt keine Gesetzwidrigkeit im Sinne von § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Nachteil des Angeklagten auf. Auf Grund der im Urteil getroffenen Feststellungen über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten kann auch ohne entsprechende Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen werden, dass er durch die erteilte Geldauflage in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar belastet wäre. Einer vorausgehenden förmlichen Entschließung des Landgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht (vgl. BGHR StPO § 305a Abs. 1 Zuständigkeit 1).
Ende der Entscheidung
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