Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 487/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 127 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Schwurgerichtskammer das Vorliegen eines - nach der Einlassung des Angeklagten zu prüfenden - Erlaubnistatbestandsirrtums nach Eintritt der vom Angeklagten durch Halskompression herbeigeführten Bewusstlosigkeit des nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig Festgenommenen (vgl. BGHSt 45, 378, 384) durch Sachverständigenbeweis (UA S. 15) und weitere fehlerfrei festgestellte Umstände (missachtete Aufforderung durch Dritte, den Würgegriff zu lockern; Urinieren durch den Bewusstlosen) verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2008 - 5 StR 192/07 Rdn. 28).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.