Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 5 StR 488/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 1 | |
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht verpflichtet war, den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, daß eine Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Variante, zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut, in Betracht kommt. Der Angeklagte hatte sich nämlich gegen diesen Vorwurf verteidigt (UA 15).
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz der "Verfahrensfairneß" verstoßen (Revisionsbegründung S. 151), scheitert an unvollständigem Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Begründung enthält den von der Verteidigung auf Grund des Hinweises des Gerichts zur Anwendung von § 21 StGB zurückgenommenen Beweisantrag nicht.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Betreuung des Jugendlichen S (UA 10, 20) reichen aus, um nach den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen ein Obhutsverhältnis anzunehmen (vgl. BGHSt 19, 163, 165 f.).
Die im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB an sich bedenklichen Erwägungen, der Angeklagte habe seine Funktion als Vertreter des Staates mißbraucht (UA 28), begründen hier keinen Verstoß gegen diese Vorschrift, weil der Angeklagte als Teil der öffentlichen Jugendhilfe - im Vergleich zu den auf eine Anwendung des Zivilrechts begründeten Varianten des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB - auch höhere Anforderungen zu erfüllen hatte (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 27 ff., 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.