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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 488/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 488/08

vom 28. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. September 2008 Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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