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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 5 StR 489/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil erfolgte Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 2001 verworfen. Im übrigen ist die Untersuchungshaft auch wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vollzogen worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
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