Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 5 StR 489/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 489/01

vom 8. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil erfolgte Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 2001 verworfen. Im übrigen ist die Untersuchungshaft auch wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vollzogen worden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück