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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 5 StR 489/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 11. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 2008, an der teilgenommen haben:
Richter Dr. Brause als Vorsitzender,
Richterin Solin-Stojanovic, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S. als Verteidiger,
Rechtsanwalt K. als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Juni 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Nichtannahme bedingten Tötungsvorsatzes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Gegen Mittag des Tattages zog der 75 Jahre alte Angeklagte im Flur seines Wohnhauses während eines verbalen Streits mit dem Nebenkläger ein Springmesser aus seiner Jackentasche und äußerte zu diesem: "Komm her Du Vieh, ich steche Dich ab." Am Abend desselben Tages öffnete der Nebenkläger die Haustür und trat aus dem Haus heraus, um den dort befindlichen Briefkasten zu öffnen. In diesem Augenblick kam der Angeklagte aus dem Hausflur auf ihn zu und hielt dabei das Springmesser in der Hand. Weil der Nebenkläger fürchtete, der Angeklagte wolle ihn angreifen, hielt er von außen die Haustür fest, während der Angeklagte von innen gegen die Tür drückte. Da der Angeklagte wegen seiner körperlichen Unterlegenheit die Tür nicht aufdrücken konnte, griff er mit einem Arm durch den Türspalt und fuchtelte mit dem Messer vor dem Oberkörper des Nebenklägers herum; dabei war er sich bewusst, diesen verletzen zu können. Der Angeklagte traf den Nebenkläger mit dem Messer und fügte ihm im Brustbereich eine 3 cm lange oberflächliche Schnittverletzung zu, wodurch Haut und Hautuntergewebe in geringer Tiefe durchtrennt wurden. b) Das Tatgericht hat für den zweiten Vorfall einen bedingten Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten angenommen, jedoch - der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung folgend - einen Tötungsvorsatz verneint. Bei seiner Beweiswürdigung hat es sich auch damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, es sei ihm durchaus bewusst gewesen, dass der Nebenkläger hätte sterben können; das sei ihm aber egal gewesen, da hätte er eben Pech gehabt. Die sachverständig beratene Strafkammer hat jedoch nicht ausschließen können, dass diese Angaben unzutreffend sind, weil sich der Angeklagte bei dieser Vernehmung auf Grund seiner paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung in einem über das normale Maß weit hinausschießenden Erregungszustand befand und Äußerungen abgegeben hat, die nicht sein tatsächliches "Wollen" zum Tatzeitpunkt wiedergegeben hätten. Auch der Nebenkläger habe angegeben, der Angeklagte hätte nicht auf ihn eingestochen, sondern mit dem Messer vor seinem Oberkörper "rumgefuchtelt". Zudem sei die Wunde nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, mit geringem Kraftaufwand zugefügt worden und nicht ansatzweise lebensgefährlich gewesen.
2. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung versagen.
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe entlastende Umstände zugrunde gelegt, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gebe. Die Erwägungen des Landgerichts seien bloß denktheoretische Möglichkeiten, die jeglicher Anknüpfungspunkte entbehrten. Dies trifft bei den hier getroffenen Feststellungen und deren nachvollziehbarer Bewertung offensichtlich nicht zu. Auch sonst zeigt die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keine Fehlgewichtungen von Beweisanzeichen oder weitere nahe liegende Schlussfolgerungen, die vom Landgericht übersehen worden sind, auf.
3. Das Urteil enthält auch keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).
Ende der Entscheidung
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