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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: 5 StR 490/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 55 Abs. 1
StGB § 54 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 490/02

vom 26. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Raubes mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten H gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 4. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten He wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit für diesen Angeklagten eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den Einzelstrafen unterblieb, aus denen durch Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. April 2002 (7 Ns 210 Js 53527/99) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet worden ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Raubes mit Todesfolge schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten He hat es auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten H auf eine solche von elf Jahren und sechs Monaten erkannt. Die Revision des Angeklagten H erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 2002 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Gleiches gilt im wesentlichen für die Revision des Angeklagten He- , die aber zu dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg führt. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß mit den von den Amtsgerichten Hersbruck, Chemnitz, Hainichen und dem Landgericht Chemnitz zwischen dem 16. Januar und 24. April 2002 festgesetzten sieben Einzelstrafen die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Dies hätte im Hinblick auf das - wenn auch unvollständig mitgeteilte - Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. April 2002 nahegelegen. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob sämtliche der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden Taten vom Angeklagten wie der am 20. November 2001 begangene versuchte Raub mit Todesfolge vor dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 16. Januar 2002 begangen wurden. Dies hätte die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ermöglicht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1 und 4). Der Senat kann eine Benachteiligung des Angeklagten schon im Hinblick auf die nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB einzuhaltende Obergrenze für eine gegebenenfalls zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausschließen, weil diese sechs Monate unter der Summe der vom Angeklagten derzeit zu verbüßenden Strafen liegt.

Ende der Entscheidung

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