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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 5 StR 490/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 51 Abs. 4 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der Russischen Föderation erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1,5 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in der Russischen Föderation vom 20. Januar bis 5. November 2007 erlittenen Auslieferungshaft. Der Senat hält es nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maßstab selbst. In seiner Antragsschrift vom 26. November 2008 hat der Generalbundesanwalt eine Anrechnung der in der Russischen Föderation erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 beantragt. Dem hat der Angeklagte nicht widersprochen. Gleichwohl geht der Senat zu seinen Gunsten von einem Anrechnungsmaßstab von 1:1,5 aus. Eine noch günstigere Anrechnung hält er für ausgeschlossen. Der Angeklagte ist Weißrusse und hat sich in Deutschland lediglich zeitweise aufgehalten; die Auslieferungshaft wurde in einem seiner Heimat zumindest ähnlichen Kulturkreis vollzogen.
Ende der Entscheidung
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