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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 491/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3
StPO § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 491/01

vom 8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Senats vom 27. November 2001 wird aufrechterhalten.

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluß vom 27. November 2001 über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2001 entschieden, obwohl der Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO vom 18. Oktober 2001 nur Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin W und der bereits entpflichteten Verteidigerin Rechtsanwältin D zugestellt worden ist, nicht aber dem in Bürogemeinschaft mit dieser praktizierenden zweiten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R . Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er keine Gelegenheit hatte, eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzureichen. Die hierdurch nicht auszuschließende Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers auf seinen Antrag vom 7. Dezember 2001 nachzuholen (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 4).

Dies ist durch Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 2001 geschehen. Die Erwiderung des Verteidigers vom 28. Dezember 2001 gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern.

Ende der Entscheidung

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