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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 491/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 460
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 491/07

vom 4. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Hinsichtlich der im Urteil erwähnten letzten drei Verurteilungen aus dem Jahre 2006 wird nach Rechtskraft der letzten anderweitigen Verurteilung eine einheitliche Gesamtstrafbildung in Anwendung des § 460 StPO in Betracht kommen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 35).

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