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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 491/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 460 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Hinsichtlich der im Urteil erwähnten letzten drei Verurteilungen aus dem Jahre 2006 wird nach Rechtskraft der letzten anderweitigen Verurteilung eine einheitliche Gesamtstrafbildung in Anwendung des § 460 StPO in Betracht kommen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 35).
Ende der Entscheidung
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