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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: 5 StR 493/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 493/00

vom

11. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten V gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten L wird das genannte Urteil, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten V wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision dieses Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. November 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Den Angeklagten L hat das Landgericht wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verurteilung dieses Angeklagten ist auf dessen mit der Sachrüge begründeten Revision - wie ebenfalls vom Generalbundesanwalt beantragt - aufzuheben.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte V , bevor er im dritten Mordfall das Opfer in einem Verkaufscontainer ermordete, dem Angeklagten L "erklärte ..., daß ... L draußen bleiben solle, um aufzupassen, ob andere Besucher kämen" (UA S. 15). Das Landgericht belegt nicht, woraus es seine Überzeugung von dieser Erklärung des Angeklagten V gewonnen hat. Insbesondere aus der Einlassung des Angeklagten L ergibt sich eine solche Äußerung des Angeklagten V nicht. Indes war ein Beleg der genannten Äußerung unerläßlich, weil die Bewertung des von dem Angeklagten L - freilich als undolos - eingeräumten Verweilens vor dem Verkaufscontainer als Beihilfe zum Mord ("Schmierestehen") entscheidend davon abhängt, welche Informationen oder Weisungen L von V erhalten hatte.

Sollte auch der neue Tatrichter zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord - bei Annahme von Habgier und Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat - gelangen, so sollte er davon absehen, in der Erfüllung dieser zwei Mordmerkmale einen Strafschärfungsgrund (vgl. UA S. 42) zu finden; denn der sachliche Gehalt und der besondere Unrechtscharakter der beiden Mordmerkmale stehen hier weitgehend in inhaltlicher Deckung.



Ende der Entscheidung

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