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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 5 StR 493/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in drei Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 108 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, wegen Betruges in sieben Fällen und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausführt, hat der Angeklagte zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten nur in 19 Fällen des vollendeten Betruges - nicht wie ausgeurteilt in 20 Fällen - beim Zahlungsvorgang den Personalausweis einer anderen Person vorgelegt. Der Senat ändert den Schuldspruch, ohne dass dies Auswirkungen auf die verhängten Einzelstrafen oder gar die Gesamtstrafe hätte.
Ende der Entscheidung
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