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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 495/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wegen der festgestellten inzwischen geänderten Haltung des Angeklagten zum Konsum von Alkohol nimmt der Senat hin, dass die Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erörtert worden ist.
Ende der Entscheidung
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