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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: 5 StR 496/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 261 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat merkt an, daß die im Urteil im Rahmen der Feststellungen zur Person wiedergegebenen Kenntnisse der Strafkammer vom Verhalten des Angeklagten während der Urteilsverkündung (UA S. 3) offenbar nicht im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind. Indes beruht das Urteil hierauf nicht, weil die Strafkammer dieses Verhalten des Angeklagten nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 444/83 - einerseits und BGH, Beschluß vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87 - andererseits).
Ende der Entscheidung
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