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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 497/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 46a Nr. 1
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 497/03

vom 16. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Schuldspruch und der Maßregelausspruch lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Hierzu führt der Generalbundesanwalt aus:

"Zu Recht rügt die Revision, daß das Landgericht eine Strafmilderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu Anlaß bestand: Nach den Feststellungen zahlte die Mutter des Angeklagten auf dessen Veranlassung als Ausgleich für den immateriellen Schaden 1.000 € an den Zeugen B (UA S. 11). Strafmildernd wertet die Strafkammer demgemäß die Bereitschaft des Angeklagten, an den durch den Überfall nervlich sehr mitgenommenen Zeugen B ein Schmerzensgeld zu zahlen (UA S. 14). In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. BGH StV 1999, 89; 2000, 129; 2001, 230). Es liegt nahe, daß die Voraussetzungen der genannten Vorschrift hier gegeben sind. Der Tatrichter hat deshalb in neuer Verhandlung diese Frage zu prüfen und dabei zu entscheiden, ob die inzwischen erbrachten Leistungen Ausdruck umfassender Ausgleichsbemühungen des Angeklagten und der Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat sind (BGH StV 2001, 230). Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, wären die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu bejahen gewesen, von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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