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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 5 StR 497/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 250 Abs. 3 | |
StGB § 349 Abs. 2 | |
StGB § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 11. August 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StGB im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StGB als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen bleibt der näher ausgeführten Sachrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand.
Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, lassen die angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass die - zudem wenig professionell ausgeführte - Tat nur knapp über das Versuchsstadium hinausgelangt ist, vermissen.
Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch weitergehende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen ergänzt werden dürfen, eine neue Strafe zu verhängen haben.
Ende der Entscheidung
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