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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 499/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 20 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die (konkludent) wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2007 ausgeführt:
"Mit der zulässig erhobenen Aufklärungsrüge moniert der Beschwerdeführer zu Recht, dass das Landgericht davon abgesehen hat, einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Begutachtung seiner Person zur Feststellung der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der jeweils abgeurteilten Taten zu betrauen.
Sowohl die zur Aburteilung gelangten Taten als auch die der Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese vom 18. November 1993 (vgl. UA S. 4 f.) zugrunde liegenden Rechtsverstöße waren ersichtlich Ausdruck einer erheblichen pädophilen Neigung des Beschwerdeführers. Ob diese sexuelle Devianz bereits die Schwelle zur schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB überschritt, hätte näherer tatrichterlicher Aufklärung unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe bedurft."
Dies hat der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend näher dargelegt. Der Senat stimmt dem zu.
Ende der Entscheidung
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