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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2002
Aktenzeichen: 5 StR 50/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger N D und M D gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor des schriftlichen Urteils wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte - wie zutreffend verkündet - im Fall 2 der Geiselnahme in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte auch die durch seine Revision den Nebenklägern M S , K S , J Sc , C M und G M entstandenen notwendigen Auslagen.
Ende der Entscheidung
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