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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 50/03
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisionsbegründung wird nach § 46 StPO zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Zudem ist eine formgerechte Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 11). Schließlich läßt sich dem Vorbringen zu den Verfahrensrügen entnehmen, daß ein Verfahrensverstoß jeweils nicht vorgelegen hat.
Die vom Senat umfassend vorgenommene, indes auf den Inhalt des Urteils beschränkte Sachprüfung (vgl. BGHSt 35, 238, 241) hat keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel ergeben.
Durchgreifende Gründe für eine Entpflichtung des Verteidigers sind nicht ersichtlich, so daß der Senat nicht gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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