Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2000
Aktenzeichen: 5 StR 500/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand; er ist auf die Sachrüge hin aufzuheben.
Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte in einer von ihm genutzten Wohnung die Geschädigte, der er Rauschgift verkauft hatte, das sie nicht vollständig hatte bezahlen können, auf, sich das erforderliche Geld durch die Vornahme sexueller Handlungen zu verdienen. Als sie dies ablehnte, versetzte er ihr einen heftigen, schmerzhaften Schlag ins Gesicht und zwang sie zum Geschlechtsverkehr. Zutreffend wertet das Landgericht diese Tat als Verbrechen mit hohem Schuldgehalt, zumal das zur Tatzeit erst 15 Jahre alte, zwischenzeitlich erneut von einem anderen Täter vergewaltigte Opfer noch heute unter den psychischen Folgen der Tat, die unter anderem in Angstzuständen und Schlafstörungen zum Ausdruck kommen, leidet. Bei den Strafzumessungserwägungen im einzelnen hat das Landgericht allerdings verkannt, daß der Angeklagte nicht nur nicht einschlägig und nicht schwerwiegend, sondern zur Tatzeit in der ersten Märzwoche 1999 überhaupt nicht vorbestraft war. Auch wird die Wertung, der Angeklagte sei mit "besonderer Brutalität" gegen sein Opfer vorgegangen, von den Feststellungen nicht getragen. Daß sich diese zu beanstandenden Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, kann der Senat angesichts der sehr hohen Strafe nicht ausschließen (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Beurteilungsrahmen 6, 10; Strafhöhe 5 m.w.N.). Der neue Tatrichter wird nunmehr auch Gelegenheit haben, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. März 2000 eine schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.