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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 5 StR 500/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung minder schwerer Fälle ist angesichts der Brutalität der Taten trotz geringer Beute bzw. Beuteerwartung rechtsfehlerfrei. Das erhebliche Überschreiten der Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB im ersten Fall unterliegt noch keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt, namentlich im Blick auf die besonders straffe Gesamtstrafenbildung, letztlich auch noch für die sehr hohe Einzelstrafe im zweiten Versuchsfall, trotz der hier noch bedenklicheren massiven Erhöhung der Mindeststrafe.
Ende der Entscheidung
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