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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 501/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 115
StPO § 115a
StPO § 136 Abs. 1 Satz 2
StPO § 163a Abs. 4 Satz 2
StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 501/03

vom 17. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat - auch zum Verteidigerschriftsatz vom 15. Dezember 2003 - an:

1. Es ist daran festzuhalten, daß nach geltendem Recht (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK keine Pflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren, und zwar beginnend mit dem dringenden Verdacht eines Verbrechens, einen Verteidiger zu bestellen (BGHSt 47, 233, 236 f.). Eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten durch den Haftrichter nach §§ 115, 115a StPO darf daher auch ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt und später verwertet werden. Ferner ist der Beschuldigte zwar gemäß § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Recht auf Verteidigerkonsultation hinzuweisen, er ist aber nicht darüber hinaus über ein Recht zu belehren, die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen zu können. Aus der Mittellosigkeit des Beschuldigten ergibt sich nichts Abweichendes.

2. Ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Den Inhalt von Vernehmungsprotokollen konnte das Landgericht ohne weiteres durch die auf Vorhalt der entsprechenden Protokolle erfolgten Zeugenaussagen der Vernehmungsbeamten feststellen. Das Landgericht war auch nicht etwa gehindert, dann aus der gefundenen Übereinstimmung des so festgestellten Inhalts eines Vernehmungsprotokolls mit dem noch ohne Vorhalt erstatteten Bericht des jeweiligen Vernehmungsbeamten ein Indiz für die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten zu entnehmen. Ein Zirkelschluß liegt hierin - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht, da die Zuverlässigkeit des auf Vorhalt gewonnenen Erinnerungsbildes unabhängig von der Bewertung der übrigen Zeugenaussage beurteilt werden kann (vgl. BGH StV 1993, 59; 1996, 412; Fischer StV 1993, 670).

3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tatvorsatz des Angeklagten bei der Rauschgifteinfuhr von Luxemburg nach Deutschland beruht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage und enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Daß das Landgericht meinte, für die Tatphase des Fluges von Brasilien nach Luxemburg eine noch bestehende Gutgläubigkeit des Angeklagten nicht ausschließen zu können, beschwert diesen nicht.

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