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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.1999
Aktenzeichen: 5 StR 502/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 502/99

vom

19. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 2. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat: Es liegen zwar nicht, wie vom Landgericht angenommen, in den Fällen 2, 3, 5 und 8 das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB und im Fall 4 der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Jedoch ist in allen genannten Fällen die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt, weil die Täter ungeladene Waffen bei sich führten, um Widerstand durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff.).

Ende der Entscheidung

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