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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 504/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des außergewöhnlich umfangreichen Urteils merkt der Senat an: Bei der Darstellung der Vorstrafen ist die Mitteilung der zu diesen jeweils getroffenen Feststellungen zur Sache überflüssig, soweit sich aus diesen Tatsachen nicht etwa Folgerungen für die zu entscheidende Sache ergeben.
Ende der Entscheidung
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