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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: 5 StR 506/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge statt in vier in fünf Fällen (II.2., 3., 5., 6. und 9. der Urteilsgründe) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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