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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 5 StR 507/03
Rechtsgebiete: MRK
Vorschriften:
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Angesichts der überaus milden Einsatzstrafe und der milden Gesamtstrafe schließt der Senat aus, daß die Sanktion insgesamt bei etwa gebotener Würdigung der langen Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch milder hätte bemessen werden können.
Ende der Entscheidung
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