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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 5 StR 507/03
Rechtsgebiete: MRK


Vorschriften:

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 507/03

vom 20. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Angesichts der überaus milden Einsatzstrafe und der milden Gesamtstrafe schließt der Senat aus, daß die Sanktion insgesamt bei etwa gebotener Würdigung der langen Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch milder hätte bemessen werden können.



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