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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: 5 StR 507/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten K H A und E gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat merkt an: Die von der Revision des Angeklagten E aufgeworfene Frage, ob die Jugendgerichtshilfe den Beschuldigten auf sein Schweigerecht hinweisen muß, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil auf dem behaupteten Fehlen einer Belehrung das Urteil nicht beruht (vgl. UA S. 39).
Ende der Entscheidung
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