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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 508/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4 | |
StGB § 78 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1998 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. April 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß im Fall 4 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe (Tatzeit Mai 1988) wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung verurteilt worden ist, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 StGB). Daher muß in diesem Fall die Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen. Die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten und die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit allein wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafe und damit auch die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal da die Umstände der verjährten Straftat strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen.
Ende der Entscheidung
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