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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 5 StR 509/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 509/08

(alt: 5 StR 5/08)

vom 13. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die durch Senatsbeschluss vom 5. März 2008 rechtskräftig gewordenen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007 machten neue Beweiserhebungen zu den Voraussetzungen des §§ 21 und 64 StGB und zu den bereits festgestellten für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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