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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 510/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 510/03

vom 1. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend merkt der Senat an:

Das insgesamt nicht übermäßig große Gewicht der abgeurteilten Taten wird Anlaß geben, die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung zu prüfen, sobald nach erneuter Betreuungsanordnung für eine ausreichend stabilisierende Medikation des Angeklagten gesorgt ist, die durch geeignete Weisungen abgesichert werden kann.

Angesichts der Erkenntnisse über die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten wird die Staatsanwaltschaft wegen der auf UA S. 5 festgestellten anderweitigen Bestrafung des Angeklagten für eine nur kurz zuvor begangene Tat unter ähnlichen Begleitumständen alsbald die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens zu veranlassen haben.



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