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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2000
Aktenzeichen: 5 StR 511/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 66 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Juni 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung allein auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt hat, nach der beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Maßregelanordnung obligatorisch ist, für eine etwaige - von der Revision diskutierte - Ermessensausübung also kein Raum verbleibt (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 170; Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 66 Rdn. 19 jeweils m.N.).
Ende der Entscheidung
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