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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2000
Aktenzeichen: 5 StR 511/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 511/00

vom

28. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Juni 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung allein auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt hat, nach der beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Maßregelanordnung obligatorisch ist, für eine etwaige - von der Revision diskutierte - Ermessensausübung also kein Raum verbleibt (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 170; Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 66 Rdn. 19 jeweils m.N.).

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