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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 513/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
StGB § 55 Abs. 1
StGB § 224 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 513/03

vom 4. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall II. 9 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen § 55 Abs. 1 StGB. Insofern hat das Landgericht zwar erkannt, daß die Einzelstrafen für die Fälle, die vor der Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 23. August 2002 begangen worden sind, mit dieser gesamtstrafenfähig gewesen wären. Rechtsfehlerfrei ist auch, daß die Strafkammer nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe in die Gesamtstrafe abgesehen hat. Das Landgericht hätte aber unabhängig davon aus den Einzelstrafen, die für die vor und nach dem 23. August 2002 begangenen Taten verhängt worden sind, zwei Gesamtstrafen bilden müssen. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; BGH NStZ-RR 2001, 103, 104). Der Fehler beschwert den Angeklagten indes nicht. Denn es ist auszuschließen, daß die Summe dieser Gesamtfreiheitsstrafen niedriger gewesen wäre, als die tatsächlich verhängte. Zudem hat die Strafkammer die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung zweier getrennter Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung erörtert und trotz gewisser Ungereimtheiten (vgl. UA S. 21 f.) mit letztlich noch tragfähigen Hilfserwägungen verneint.

2. Die im Fall II. 9 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstrafe hat der Senat dadurch nachgeholt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10), daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts im Rahmen des vom Tatgericht bejahten minder schweren Falles des § 224 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354 Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH aaO). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es unter den besonderen Umständen des Falles daher ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).

Ende der Entscheidung

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