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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 5 StR 513/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 25 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 513/08

vom 27. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Juni 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, einen nicht revidierenden Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die Angeklagten begingen einen bewaffneten Sparkassenüberfall, bei dem sie über 160.000 Euro erbeuteten, jedoch alsbald, noch im Besitz des geraubten Geldes, gefasst wurden. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er vor allem den Strafausspruch beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl für beide Angeklagte trotz einiger gewichtiger Milderungsgründe die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Hinblick auf die überlegte und aggressive Vorgehensweise und die Höhe der Beute abgelehnt. Dies begegnet für sich genommen keinen Bedenken. Jedoch weist die konkrete Strafzumessung Rechtsfehler auf. Während das Landgericht den Strafrahmen für den einschlägig vorbestraften Mitangeklagten, bei dem es aufgrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung von einer erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit bei der Tat ausgegangen ist, gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hat es für den Beschwerdeführer den - ungeminderten - Normalstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Strafmildernd hat es namentlich sein Geständnis, die bisherige Unbestraftheit, die Verwendung einer weniger gefährlichen Waffe, die alsbaldige Festnahme und die Sicherung der Beute sowie seine schwierigen Lebensumstände, strafschärfend die überlegte und aggressive Vorgehensweise berücksichtigt sowie, dass "es der Angeklagte war, der ... immer mehr Geld forderte ... und es dadurch ... zu der besonders hohen Beute ... kam". Im Hinblick auf eine Mehrzahl durchaus gewichtiger Strafmilderungsgründe hätte die Annahme eines minder schweren Falls ohne die zutreffend herangezogenen Erschwerungsgründe nicht ferngelegen. Angesichts dessen ist die Verhängung einer die hohe Mindeststrafe deutlich überschreitenden Strafe durchgreifend bedenklich. Dies gilt zumal im Blick auf das Verhältnis zu der gegen den Mitangeklagten verhängten Strafe. Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben. Deswegen müssen Unterschiede jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1). Diese Begründungsanforderungen hat das Landgericht aber nicht in tragfähiger Weise erfüllt. Zwar war für den Mitangeklagten aufgrund der Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ein günstigerer Strafrahmen anzuwenden; jedenfalls im Hinblick auf dessen massiv straferhöhend wirkende einschlägige Vorverurteilung des Mitangeklagten im Gegensatz zum unbestraften Beschwerdeführer ist dies allein jedoch nicht geeignet, einen Strafunterschied von zweieinhalb Jahren zu erklären. Soweit den Strafzumessungserwägungen entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer - anders als dem Mitangeklagten - besonders angelastet wird, dass er derjenige war, der "immer mehr Geld forderte", vermag auch dieser Umstand den gravierenden Unterschied nicht zu erklären. Denn dies wird durch die täterschaftliche Zurechnung der Tatbeiträge des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 2 StGB relativiert, zumal da das Landgericht die gute Abstimmung zwischen den Mittätern, die eine Kommunikation in der Bank verzichtbar machte, hervorgehoben hat.

Ende der Entscheidung

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