Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 5 StR 519/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 63 | |
StGB § 64 Abs. 2 | |
StGB § 303 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Fall II 5 stellen die jenseits des Fehlschlags erfolgreichen Rücktrittsbemühungen des wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochenen, im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten seine Strafbarkeit - jedenfalls nach § 303 StGB - und das Ergebnis der Gefährlichkeitsprognose nicht in Frage. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, daß infolge eines mit der Alkoholsucht des Angeklagten zusammenhängenden, im Sinne von BGHSt 44, 338 als dauerhaft anzusehenden schweren seelischen Defekts möglicherweise seine Einsichtsfähigkeit, für den Fall ihres Erhalts jedenfalls seine Steuerungsfähigkeit - wenn nicht aufgehoben - mit Sicherheit erheblich vermindert war. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB sind rechtsfehlerfrei bejaht, so daß nach der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Prognose eine Maßregel nach § 63 StGB zu erfolgen hatte. Bei deren Vollzug werden selbstverständlich gleichfalls Therapiebemühungen zu erfolgen haben, zumal da die auch in ihrer Gesamtheit nicht übermäßig schweren Anlaßtaten ungeachtet der Gefährlichkeitsprognose aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebieten werden, auf eine nicht unbegrenzte Vollstreckungsdauer Bedacht zu nehmen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 67d Rdn. 6c).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.